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1. EINLEITUNG
Das Tierschutzgesetz
(Bekanntmachung vom 25. Mai 1998, Bundesgesetzblatt Teil I Seiten
1105 ff., 1818) verlangt in seinen einleitenden, grundlegenden
Bestimmungen:
§ 1
Zweck dieses
Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als
Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf
einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen.
§ 2
Wer ein Tier hält,
betreut oder zu betreuen hat,
1. muss
das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf
die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken,
dass ihm
Schmerzen oder vermeidbare
Leiden oder Schäden zugefügt werden, muss über die für eine angemessene
Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Diese
Selbstverständlichkeiten sind im folgenden konkretisiert in Form von
Mindestanforderungen,
die an Schapendoes- Halter, an Schapendoes- Züchter und an die Haltung und
Unterbringung
von Schapendoezen, Zuchttieren und Welpen gestellt werden.
Kontrollorgane sind
die Zuchtwarte und Beauftragte der IGS, die sowohl bei der Zulassung
eines Zwingers als auch bei den weiteren Überprüfungen die Gegebenheiten
zu kontrollieren haben und Beanstandungen an die Zuchtkommission
weiterleiten müssen.
Die
Mindestanforderungen ergeben sich zum einen aus den Grundbedürfnissen
des Hundes, zum anderen aus den besonderen Wesenseigenschaften des
Schapendoes.
Begriffsbestimmungen:
Welpen:
Hunde bis zur 16.
Lebenswoche
Zuchthunde:
Hunde im zuchtfähigen
Alter (siehe Zuchtordnung)
Junghunde, die noch
nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben
Hunde, die das
zuchtfähige Alter bereits überschritten haben.
Züchter:
Eigentümer oder
Besitzer (z.B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im zuständigen
Rassehundeverein einen eingetragenen Zwinger besitzt und mit den in
seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet.
Zwinger:
im folgenden unter
Punkt 3 aufgeführte Haltungsformen von Zuchthunden; die Erlaubnis zum
Führen eines Zwingers erteilt der zuständige Rassehundeverein
gem. den Richtlinien des VDH's unter Vergabe eines geschützten
Zwingernamens
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.VERHALTENSGERECHTE HALTUNG DES SCHAPENDOES
2.1.
Der Schapendoes – Halter
Vor dem Erwerb eines Schapendoes hat sich der künftige Schapendoes
-Halter über die Anforderungen, Konsequenzen und gesetzlichen
Bestimmungen informiert, die im Zusammenhang mit der Hundehaltung von
Bedeutung sind.
Er weiß um die Besonderheiten der
Hunderasse Schapendoes und ihre Entstehungsgeschichte. Er kann daher
Wesenseigenschaften im Vergleich zu anderen Hunderassen abwägen und er
entscheidet sich bewusst für den Schapendoes.
Er hat aus eigener Anschauung den Schapendoes kennengelernt und ist über
Erscheinungsbild, Größe, Wesen und Besonderheiten von Rüde und Hündin
informiert.
2.2 Unterbringung
Der Schapendoes ist
als Familienhund auf die direkte menschliche Zuwendung angewiesen. Aus
diesem Grund verbietet sich auch nur zeitweise sowohl Zwinger- als
auch Anbindehaltung.
Der Schapendoes lebt mitten in seiner Familie im Haus, in der Wohnung,
meistens im gesamten Wohnbereich. Sein Platz ist in unmittelbarer Nähe
seiner Menschen, so dass er jederzeit Kontakt aufnehmen und halten kann.
Man gewährt ihm aber einen Platz, wohin er sich bei Bedarf zurückziehen
kann - und ungestört bleibt - alle Familienmitglieder, auch die Kinder
respektieren diesen Platz.
2.3. Menschliche Zuwendung
Allen Schapendoezen,
Welpen, Junghunden wie auch erwachsenen Tieren muss genügend menschliche
Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei das
tägliche Alleinsein, wo nötig, sechs Stunden nicht überschreiten darf.
Der Welpe und der Junghund wird in diesem Fall langsam mit steigenden
Zeiträumen darauf vorbereitet. Die Zeit des Zusammenseins mit dem
Schapendoes berücksichtigt dem Alter gemäß seine Bedürfnisse (Zuwendung,
Spiel, Körperkontakt, Ansprache).
In den Urlaub sollte der Schapendoes, wenn eben möglich, mitgenommen
werden, zumal dann besonders viel Zeit zur Zuwendung gegeben ist.
2.4. Ernährung
„Angemessene
Ernährung“ bedeutet, dass sich jeder Schapendoes - Halter über den
besonderen Nährstoffbedarf seines Hundes informiert hat und den
Bedürfnissen angepasste und ausgewogene Nahrung verabreicht.
Dabei richten sich
die Zusammensetzung und Anzahl der Mahlzeiten nach dem Alter des
Schapendoes. Der Welpe hat andere Bedürfnisse als der
ältere Hund.
Dabei ist sowohl bei der Futterzubereitung wie auch bei der Aufbewahrung
des Futters auf größtmögliche Hygiene zu achten.
2.5. Pflege - Gesunderhaltung
Schon in eigenem
Interesse muss jedem Schapendoes - Halter die Pflege und Gesunderhaltung
seines Schapendoes von großer Bedeutung sein. Das lange Haar des
Schapendoes bedarf besonderer Beachtung und Pflege. Verfilzungen
sollten vermieden werden. Entsprechende Hinweise sind der Fachliteratur
und den Veröffentlichungen der IGS über Fellpflege zu entnehmen. Zur
Gesunderhaltung des Schapendoes gehören:
·
die jährliche
Wiederholungsimpfung SHLT (P, ggf. Borreliose)
·
Entwurmungen
·
Kontrolle der
Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo- und Ektoparasiten)
·
des Gebisses
auf Zahnsteinbefall
·
die Sauberkeit
der Augen und Ohren
Entsprechende
Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen.
2.6. Bewegung
Der Hund hat ein
natürliches Bewegungsbedürfnis. Dem Schapendoes muss daher täglich
mindestens zwei Stunden die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten
werden. Das Bewegungsbedürfnis des Schapendoes kann während eines
Spazierganges oder in großen Freiausläufen befriedigt
werden, wobei sich in letzterem Fall der Halter/Züchter zusätzlich mit
seinen Hunden beschäftigen sollte. Begleitung beim Joggen oder Laufen am
Fahrrad dürfen erst mit abgeschlossener Skelettentwicklung im Alter von
einem Jahr vom Schapendoes verlangt werden.
2.7. Kontakt zu Artgenossen
Da der Schapendoes -
Welpe meist im Alter von ca. acht Wochen zu seinem neuen Besitzer
kommt, bedeutet das eine Trennung von Geschwistern und Mutter. Bei
Einzelhaltung kann er in seiner neuen Familie keine weiteren typischen
Verhaltsweisen zu Artgenossen erlernen und einüben. Für die
Weiterentwicklung im Hinblick auf ein einwandfreies Sozialverhalten
anderen Hunden gegenüber ist es unverzichtbar, den Welpen mit möglichst
vielen Hunden verschiedener Rassen Kontakt aufnehmen zu lassen;
besonders bis zur 16. Lebenswoche - da ein Einüben solcher
Verhaltensweisen später kaum noch erfolgt.
Gleichaltrige Hunde -
aber auch erwachsene wesensfeste ältere Hunde - sind für diese Kontakte
angebracht.
2.8. Der kranke Schapendoes
Der Schapendoes -
Halter stellt jede Veränderung im psychischen und physischen
Verhalten seines Hundes fest. Im Krankheitsfall ist das Hinzuziehen
fachlicher Hilfe durch eine(n) Tierarzt(in) selbstverständlich. Schnelle
ärztliche Hilfe kann lebensrettend sein und erspart dem still leidenden
Tier Schmerzen.
Die ärztlich
verordneten Medikamente werden entsprechend angewendet, damit möglichst
bald Besserung und Genesung eintreten.
Im Falle von
schmerzhaften, nicht heilbaren Erkrankungen ist mit dem behandelnden
Tierarzt zu überprüfen, ob ein Weiterleben dem Schapendoes unzumutbare
Qualenverursachen würde. Hier ist dann zu entscheiden, ob die
schmerzlose Euthanasie angezeigt ist.
Wer seinen
Schapendoes liebt, lässt ihn nicht leiden.
3.
DIE HALTUNG VON ZUCHTHUNDEN UND DIE AUFZUCHT VON WELPEN IM HAUS
3.1. Der Schapendoes - Züchter
Schapendoezen züchten
darf nur der, der die dafür notwendigen Kenntnisse, Möglichkeiten und
die entsprechende Reife besitzt. Sein Antrieb ist nicht kommerzielles
Vermehren von Schapendoezen, sondern sinnvolle Zucht zur Erhaltung und
Verbesserung der Rasse ausschließlich nach Bedarf.
Der Schapendoes -
Züchter besitzt Kenntnisse zum Standart und zur Zucht der Rasse und zu
allen züchterisch wichtigen Bedingungen und Vorgängen von Zuchthündin
und Deckrüden, sowie Deckakt, Trächtigkeit, Geburt und Aufzucht der
Welpen.
Jeder angehende
Züchter sollte sich vor Beginn des Züchtens darüber im Klaren sein, dass
er für die Besitzer seiner erzüchteten Hunde jederzeit
Ansprechpartner - und für die von ihm erzüchteten Schapendoezen im Falle
einer Rückgabe jederzeit Anlaufstelle sein muss.
Der Schapendoes -
Züchter repräsentiert gegenüber der Öffentlichkeit und Neubesitzern
seiner Welpen die IGS e.V., den VDH und die F.C.I.. Der Züchter hat
sich diese Verpflichtungen stets vor Augen zu halten und durch
seine Schapendoes - Zucht die Wertvorstellungen der von ihm
repräsentierten Verbände und der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.
3.2. Die Zuchthündin
Eine zur Zucht
zugelassene Schapendoes - Hündin, die zur Zucht eingesetzt werden soll,
muss in körperlich und psychisch einwandfreiem Zustand sein. Die
Mindestanforderungen an ihre Haltung gelten insbesondere für die
ausgewogene Ernährung und Gesunderhaltung.
Der Hündinnenhalter
achtet bei ihr besonders auf die sorgfältige Einhaltung von Impf- und
Entwurmungsterminen und beachtet genauestens Infektionsrisiken der Harn-
und Geschlechtswege sowie Ektoparasitenbefall und veranlasst, wenn
nötig, die sofortige Behandlung.
Eine nach der
Zuchtzulassung (Zuchttauglichkeitsprüfung)
eintretende Erkrankung, besonders bei erblicher Disposition, teilt der
Hündinnenhalter der Zuchtkommission der IGS mit.
3.3. Der Deckrüde
Ein zur Zucht
zugelassener Deckrüde, der in der Zucht eingesetzt werden soll, muss in
körperlich und psychisch einwandfreiem Zustand sein. Die
Mindestanforderungen an seine Haltung gelten insbesondere für die
ausgewogene Ernährung und Gesunderhaltung.
Der Rüdenhalter achtet bei ihm besonders auf die sorgfältige Einhaltung
von Impf- und Entwurmungsterminen und beachtet genauestens
Infektionsrisiken der Harn- und Geschlechtswege sowie des
Vorhautkatarrh's sowie Ektoparasitenbefalls und veranlasst, wenn nötig,
die sofortige Behandlung.
Rüden mit Prostata - Erkrankungen,
die entsprechend tierärztlich behandelt werden, dürfen in diesem
Zeitraum und unmittelbar danach nicht zur Zucht eingesetzt werden. Jede
Prostata - Behandlung und jede nach der
Zuchtzulassung (Zuchttauglichkeitsprüfung)
eintretende Erkrankung, besonders bei erblicher Disposition, teilt der
Rüdenhalter der Zuchtkommission der IGS
und (bzw.)
dem an seinem Rüden interessierten Züchter mit.
3.4. Die Zuchtstätte - die
Zwingeranlage
Schapendoes - Zucht
soll überdurchschnittlichen Ansprüchen genügen!
Schapendoes - Zucht
in der Wohnung bzw. auf dem Balkon ohne Auslauf für die Welpen ins Freie
ist nicht zulässig und nicht erlaubt.
Für tragende, werfende und /oder
säugende Hündinnen und deren Würfe in den ersten drei Wochen ist ein
ruhiger Raum des Hauses zu wählen, der der Hündin vertraut ist und
gleiche Bedingungen bietet wie der sonstige Lebensraum.
Die freie zur Verfügung
stehende Fläche des Aufzuchtraumes
(Der
Raum) darf inklusiv dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei
einer durchschnittlichen Welpenzahl von 6 Hunden nicht kleiner sein als
10 qm. Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen
einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird.
Mindestgröße: Länge
der ausgestreckten Hündin plus 10 cm. Höhe: ca. 30 bis 40 cm mit
Einstieg für die Hündin (Gesäugeschutz) Abstandhalter für die Welpen im
gesamten umlaufenden Bereich. Leicht zu reinigende Einlage, häufiger
Wechsel zwingend nötig.
An die Wurfkiste muss
ein der Wurfgröße und dem Schapendoes entsprechender Auslauf
angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigenden,
desinfizierbaren Bodenbelag versehen ist.
Der Hündin muss genügend Platz und
eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den
Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z. B. das
Dach der Wurfkiste dienen.
Die Mutterhündin muss jederzeit freien Zugang zu den Welpen haben.
Der Wurf- und
Aufzuchtsraum muss auf ca. 18 - 20° C temperierbar sei; evtl. ist eine
zusätzliche Heizquelle über der Wurfkiste bzw. eine Heizplatte unter der
Wurfkiste erforderlich.
Der Raum muss
jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
Er muss gut zu
belüften sein und ausreichend von Tageslicht erhellt werden. Die
Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen.
Dieser Raum sollte möglichst
direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben, der eine
(Größe
)
zusammenhängende Fläche
von mindestens 40 m²
hat
(
haben muss), die in
ihrem Schnitt eine Mindestbreite von 3 m haben muss. Die Freifläche muss
sonnige als auch schattige Flächen aufweisen, gut belüftet sein und ein
Sicht –und Hörkontakt nach außen muss gewährleistet sein. Auch für den
Freilauf gelten die hygienischen Mindestvoraussetzungen.
Die Umzäunung dieses Auslaufs muss
so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und
er von ihnen nicht überwunden werden kann.
Von Außenstehenden darf die
Anlage nicht unbeaufsichtigt betreten werden können.
In jedem Auslauf muss
ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz vorhanden sein, dessen
Größe der Welpenzahl angemessen ist. Den Hunden muss
außerdem die Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch
außerhalb des Unterbringungsraumes an einem trockenen, windgeschützten
Ort aufhalten zu können. Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein
und ein Teil muss mit einem Sonnen- bzw. Regenschutz versehen sein. In
diesem Bereich sollte sich auch der Liegeplatz befinden.
Mindestens die Hälfte
der (Ein Bereich der)
Auslauffläche muss Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind
Platten-, Klinker- oder Betonböden mit guter Oberflächenentwässerung
möglich. (Zu
empfehlen als ideale Oberfläche ist eine dicke Schicht Mittel- und
Feinkies.)Die
Aufzuchtsanlage muss im unmittelbaren räumlichen Einzugsbereich des
Züchters liegen, das heißt im und am Haus
3.5. Trächtigkeit – Geburt
Die Hündin ist kurz vor dem Deckakt
zu entwurmen.
verschoben
Es gilt, die
besonderen Bedürfnisse der trächtigen Hündin zu beachten; insbesondere
bezogen auf Ernährung und Bewegung.
Rechtzeitig vor dem
Geburtstermin ist die Hündin an die Welpenkiste und deren Standort zu
gewöhnen.
Bei nahenden
Anzeichen der Geburt muss die Hündin beaufsichtigt werden,
Bezugspersonen müssen in ihrer Nähe bleiben.
Der Tierarzt und
evtl. der Züchterpate sind informiert, bei Problemsituationen sind sie
erreichbar. Notwendige Utensilien wurden vor der Geburt bereit gelegt.
Bei der Hündin und in
und um die Welpenkiste sind absolute Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Die Welpen werden
nach der Geburt gewogen und ggf. markiert.
3.6. Die Welpenaufzucht
Ständiger Kontakt zur
Mutterhündin und den Welpen ist für die Aufzucht eines Schapendoes -
Wurfes unbedingt erforderlich.
Es gelten die
Mindestanforderungen wie menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache
und Zuwendung (s. dort).
In der ersten Zeit
(drei Wochen) ist tägliches Wiegen Vorraussetzung, um eine normale
Entwicklung durch ausreichende Versorgung mit Nahrung festzustellen. Der
Zeitpunkt des artgerechten Zufütterns wird dadurch erkennbar.
Körperliche Kontakte,
später auch in Form von Pflegehandlungen sind unerlässlich und dürfen
sich nicht auf bloßes Streicheln beschränken.
Die Ernährung der
Welpen sollte angepasst und möglichst vielseitig sein.
Spielerisches
Beschäftigen mit den Welpen ab der 5. Woche ist selbstverständlich.
Welpen ab der 6.
Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt zu zwingerfremden
Personen.
Die Gewöhnung an jede
Art von Umweltreizen muss unbedingt erfolgen.
Entwurmen und Impfen
der Welpen ist unerlässlich.
3.6. Besonderheiten bei mutterloser
Aufzucht
Steht nach dem
Verlust der Mutterhündin keine Amme mit möglichst gleichaltrigen Welpen
oder eine zur Zeit scheinträchtige Hündin zur Verfügung, muss
mutterlose Aufzucht erfolgen.
Diese fordert
insbesondere den Einsatz des Züchter, da sich die Betreuung um ein
Vielfaches intensiviert.
Besondere Beachtung
ist der Unterbringung der Welpen zu schenken, Temperaturkontrolle
und Hygienemaßnahmen sind doppelt gefordert Ernährung mit
hochwertiger Ersatzmilch (Welpenmilch) und Massage zur Entleerung der
Welpen in den ersten 14 Tagen ist unbedingt nötig.
Das Fehlen der
Aufnahme von Kolostralmilch macht die Stützung des Immunsystems
notwendig. Eine besonders sorgfältige Gewichtskontrolle und Beobachtung
der Welpen muss ständig erfolgen.
Die weiteren
Aufzuchtsbedingungen gelten wie vor.
4. ZUSAMMENFASSUNG
Die in den drei
vorangestellten Bereichen konkretisierten Mindesthaltungsbedingungen
umreißen die Minimalforderung an die Haltung und Unterbringung von
Schapendoezen.
Jedes Unterschreiten
dieser Mindestanforderungen bedeutet für den Schapendoes eine nicht
artgerechte Haltung. Jeder sollte sich daher, bevor er einen Schapendoes
in sein Haus aufnimmt, prüfen, ob er diese Bedingungen für einen
Schapendoes bzw. die Voraussetzungen für die Schapendoeszucht erfüllen
kann, um einem Hund, hier im speziellen einem Schapendoes, gerecht
werden zu können.
Schapendoes -Haltung
und Schapendoes-Zucht sollten, wo eben möglich, diese
Mindestanforderungen übertreffen, damit nicht zuletzt durch
überdurchschnittliche Bedingungen das außergewöhnliche Wesen dieses
Hundes gefördert und erhalten wird.
Quellenangabe: Zuchtordnung der IGS

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